Mietpreiserhöhungen im Mietrecht sind für viele Mieter und Vermieter ein komplexes Feld, das oft Unsicherheit schafft und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen von Mieterhöhungen in Deutschland, um dir als betroffenen Mieter oder verantwortungsbewusstem Vermieter die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit zu verschaffen.
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zum Angebot »Grundlagen der Mietpreiserhöhung im deutschen Mietrecht
Im deutschen Mietrecht ist das Recht zur Mietpreiserhöhung des Vermieters nicht unbegrenzt, sondern strikt gesetzlich geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in den Paragraphen 557 bis 561 die Rahmenbedingungen fest, unter denen eine Anpassung der Miete zulässig ist. Eine Mieterhöhung darf niemals willkürlich erfolgen, sondern muss stets auf einem der gesetzlich vorgesehenen Wege basieren und formal korrekt umgesetzt werden. Andernfalls ist sie unwirksam und muss von dir als Mieter nicht akzeptiert werden.
Es ist entscheidend zu verstehen, dass eine reine Inflationsanpassung oder eine Erhöhung aus dem Wunsch heraus, höhere Einnahmen zu erzielen, im freien Mietverhältnis grundsätzlich nicht zulässig ist, sofern der Mietvertrag keine spezifischen Klauseln wie eine Staffel- oder Indexmiete enthält. Jedes Mieterhöhungsverlangen muss von einem triftigen, gesetzlich anerkannten Grund getragen und präzise begründet werden.
- Schriftform: Ein Mieterhöhungsverlangen muss immer in Textform erfolgen und die Gründe für die Erhöhung klar darlegen. Mündliche Ankündigungen sind nicht ausreichend.
- Begründungspflicht: Der Vermieter muss detailliert darlegen, auf welche gesetzliche Grundlage er sich beruft und wie er die neue Miete berechnet hat. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ist die Erhöhung unwirksam.
- Zustimmung des Mieters: In vielen Fällen, insbesondere bei der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, ist die ausdrückliche Zustimmung des Mieters erforderlich, damit die höhere Miete wirksam wird.
Die verschiedenen Arten von Mietpreiserhöhungen
Das Mietrecht sieht unterschiedliche Wege vor, auf denen eine Miete rechtmäßig erhöht werden kann. Jede dieser Arten hat spezifische Voraussetzungen und Beschränkungen, die genau eingehalten werden müssen.
Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Die häufigste Form der Mietpreisanpassung ist die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese soll gewährleisten, dass die Miete über die Zeit den marktüblichen Konditionen angepasst wird, aber nicht übermäßig steigt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in den letzten vier Jahren für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt wurden.
Voraussetzungen für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen:
- Zeitlicher Abstand: Die Miete darf innerhalb von 15 Monaten nicht erhöht worden sein. Eine Erhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung (oder dem Beginn des Mietverhältnisses) verlangt werden, die neue Miete wird aber erst nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Verlangens fällig.
- Ortsübliche Vergleichsmiete: Die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Der Vermieter muss sein Verlangen begründen, beispielsweise durch einen qualifizierten Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Nennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen.
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete – abgesehen von Erhöhungen nach Modernisierung – nicht um mehr als 20 Prozent steigen (in vielen angespannten Wohnungsmärkten gilt eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 Prozent). Diese Kappungsgrenze gilt auch, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eigentlich höher läge.
- Schriftliche Begründung: Das Verlangen muss in Textform erfolgen und die Begründung detailliert darlegen. Ohne eine korrekte Begründung ist das Verlangen formell unwirksam.
- Zustimmungsfrist: Du als Mieter hast nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens eine Frist bis zum Ende des übernächsten Monats, um dem Verlangen zuzustimmen oder es abzulehnen. Stimmst du nicht zu, kann der Vermieter Klage auf Zustimmung erheben.
Erhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)
Investiert der Vermieter in die Modernisierung der Wohnung oder des Gebäudes, kann er einen Teil der dafür aufgewendeten Kosten auf die Mieter umlegen. Modernisierungen sind bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Energie oder Wasser einsparen (§ 555b BGB).
Wichtige Aspekte der Modernisierungsmieterhöhung:
- Ankündigungspflicht: Der Vermieter muss dir die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahme sowie die voraussichtliche Mieterhöhung angeben.
- Berechnungsgrundlage: Der Vermieter darf seit dem 1. Januar 2019 jährlich 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Zuvor waren es 11 Prozent.
- Bagatellgrenze/Kappungsgrenze: Für Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2019 angekündigt wurden, gilt eine zusätzliche Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. Beträgt die Ausgangsmiete vor der Modernisierung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter, so liegt die Kappungsgrenze bei 2 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.
- Instandhaltung vs. Modernisierung: Kosten für reine Instandhaltungsarbeiten, die zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung dienen, sind keine Modernisierungskosten und dürfen nicht umgelegt werden. Oftmals sind Modernisierungsmaßnahmen aber mit Instandhaltungsmaßnahmen verbunden. In diesem Fall muss der Vermieter die Instandhaltungskosten von den Modernisierungskosten abziehen.
- Härtefallregelung: Du kannst einer Mieterhöhung widersprechen, wenn die Erhöhung für dich oder deinen Haushalt eine besondere Härte darstellen würde (z.B. aufgrund deines Einkommens oder Alters). Dies muss dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, in Textform mitgeteilt und begründet werden.
- Sonderkündigungsrecht: Bei einer Modernisierungsankündigung hast du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst das Mietverhältnis dann bis zum Ablauf des Monats kündigen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.
Erhöhung nach gestiegenen Betriebskosten (§ 560 BGB)
Steigen die umlagefähigen Betriebskosten oder fallen neue Betriebskosten an, kann der Vermieter die Vorauszahlungen für Betriebskosten anpassen. Dies ist jedoch keine „echte“ Mietpreiserhöhung im Sinne der Grundmiete, sondern lediglich eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung.
- Anpassung der Vorauszahlungen: Nach einer Betriebskostenabrechnung, die ein Guthaben oder eine Nachforderung ergeben hat, kann der Vermieter die Vorauszahlungen für die Zukunft anpassen, um weitere Nachzahlungen oder hohe Guthaben zu vermeiden.
- Neue Betriebskosten: Fallen neue, umlagefähige Betriebskosten an (z.B. nach der erstmaligen Installation einer Solaranlage, deren Betriebskosten umgelegt werden können), kann der Vermieter auch hier eine Anpassung verlangen.
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Der Vermieter ist verpflichtet, die Betriebskosten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
Staffel- und Indexmietverträge (§§ 557a, 557b BGB)
Bei Staffel- und Indexmietverträgen sind die zukünftigen Mieterhöhungen bereits bei Vertragsschluss festgelegt. Sie stellen eine Abweichung von den oben genannten Mieterhöhungsmöglichkeiten dar.
- Staffelmiete (§ 557a BGB): Hierbei wird vertraglich eine Miete vereinbart, die sich in bestimmten Zeitabständen (mindestens ein Jahr) automatisch um einen festen Betrag erhöht. Die Höhe der Staffeln muss im Vertrag genau beziffert sein. Während der Geltung der Staffelmiete sind andere Mieterhöhungen – mit Ausnahme von Erhöhungen wegen Modernisierung, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind (z.B. behördlich angeordnete energetische Sanierung) – ausgeschlossen.
- Indexmiete (§ 557b BGB): Bei einem Indexmietvertrag ist die Miete an den Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Die Miete erhöht sich oder verringert sich automatisch, wenn sich der Index um einen bestimmten Prozentsatz ändert. Eine Mieterhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung verlangt werden. Auch hier sind andere Mieterhöhungen – mit Ausnahme von Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat – ausgeschlossen.
Formale Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen
Die Einhaltung der formalen Anforderungen ist für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung von entscheidender Bedeutung. Fehler hier führen in der Regel zur Unwirksamkeit des Verlangens, selbst wenn die materielle Berechtigung gegeben wäre.
- Textform: Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen, das heißt schriftlich oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Form (z.B. E-Mail mit digitaler Unterschrift), die den Absender erkennen lässt. Eine einfache E-Mail ohne weitere Sicherungsmerkmale ist oft nicht ausreichend.
- Adressat: Das Verlangen muss an alle Mieter adressiert sein. Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, müssen alle namentlich genannt werden.
- Begründung: Wie bereits erwähnt, muss die Begründung detailliert und nachvollziehbar sein. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann dies ein qualifizierter Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen sein. Fehlt die Begründung oder ist sie mangelhaft, ist das Verlangen unwirksam.
- Fristen:
- Sperrfrist: Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung oder dem Beginn des Mietverhältnisses verlangt werden.
- Zustimmungsfrist: Du als Mieter hast bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens Zeit zur Zustimmung (Überlegungsfrist). Die erhöhte Miete wird dann mit Beginn des dritten Monats fällig.
- Beispiel: Geht das Verlangen am 15. Januar zu, hast du bis Ende März Zeit zur Überlegung. Die erhöhte Miete wäre dann ab dem 1. April zu zahlen.
- Klarheit: Das Verlangen muss unzweideutig sein und die Höhe der neuen Miete sowie den Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll, klar benennen.
Kappungsgrenzen und Mietpreisbremse
Um Mieter vor überzogenen Mietpreisanstiegen zu schützen, hat der Gesetzgeber verschiedene Begrenzungen eingeführt.
Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)
Die Kappungsgrenze ist eine absolute Obergrenze für Mieterhöhungen, die unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete gilt. Sie besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren – mit Ausnahme von Modernisierungsmieterhöhungen – um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. In vielen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Grenze durch Landesverordnungen auf 15 Prozent gesenkt werden.
Die Berechnung erfolgt immer bezogen auf die Miete, die vor drei Jahren gezahlt wurde. Hat die Miete vor drei Jahren beispielsweise 500 Euro betragen, darf sie heute in einer Region mit 20-Prozent-Kappungsgrenze maximal 600 Euro betragen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher liegt.
Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB)
Die Mietpreisbremse ist ein weiteres Instrument zur Begrenzung von Mietpreisen und gilt in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Diese Gebiete werden von den jeweiligen Bundesländern durch Rechtsverordnung bestimmt. Wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Wesentliche Punkte zur Mietpreisbremse:
- Geltungsbereich: Nur in bestimmten Städten und Gemeinden, in denen die Landesregierung einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt hat.
- Anwendungsfall: Greift in erster Linie bei Neuvermietungen, kann aber auch bei der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eine Rolle spielen.
- Ausnahmen: Die Mietpreisbremse gilt nicht für:
- Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
- Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden und bei denen der Aufwand einem Drittel eines vergleichbaren Neubaus entspricht.
- Wohnungen, deren Vormiete bereits über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete lag (Bestandsschutz für höhere Mieten).
- Rügepflicht: Möchtest du als Mieter die Einhaltung der Mietpreisbremse prüfen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Miete zurückfordern, musst du den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter rügen (schriftlich monieren). Dies ist wichtig, da eine Rückforderung nur für die Zeit nach der Rüge möglich ist.
Rechte und Pflichten des Mieters bei einer Mietpreiserhöhung
Als Mieter hast du bei Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens bestimmte Rechte und Pflichten. Es ist wichtig, diese zu kennen, um angemessen reagieren zu können und deine Interessen zu wahren.
- Prüfung des Verlangens: Du solltest das Mieterhöhungsverlangen sorgfältig auf seine formelle und inhaltliche Korrektheit prüfen. Ist es in Textform erfolgt? Ist es ausreichend begründet? Werden die Fristen und Kappungsgrenzen eingehalten? Entspricht die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete?
- Zustimmungsfrist: Du hast die oben genannte Überlegungsfrist (bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang), um zu entscheiden, ob du der Mieterhöhung zustimmst.
- Möglichkeiten der Reaktion:
- Zustimmung: Wenn du der Erhöhung zustimmst, wird die neue Miete ab dem im Verlangen genannten Zeitpunkt fällig. Die Zustimmung kann ausdrücklich (schriftlich) oder stillschweigend (durch widerspruchslose Zahlung der erhöhten Miete) erfolgen.
- Teilweise Zustimmung: Wenn du nur einem Teil der Erhöhung zustimmst, weil du einen Teil für unberechtigt hältst, ist dies ebenfalls möglich. Der Vermieter kann dann wegen des restlichen Betrages Klage auf Zustimmung erheben.
- Ablehnung/Schweigen: Wenn du der Mieterhöhung nicht zustimmst oder einfach schweigst, wird die Erhöhung nicht wirksam. Der Vermieter kann dann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf deiner Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor Gericht erheben.
- Sonderkündigungsrecht bei Modernisierung: Bei einer wirksamen Modernisierungsankündigung hast du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst bis zum Ende des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
- Beratung einholen: Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen solltest du frühzeitig rechtlichen Rat einholen, beispielsweise bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.
Wesentliche Regelungen zu Mietpreiserhöhungen im Überblick
| Art der Erhöhung | Gesetzliche Grundlage | Wesentliche Voraussetzungen | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Erhöhung bis ortsübliche Vergleichsmiete | § 558 BGB | Textform, Begründung (z.B. Mietspiegel), Zeitlicher Abstand (15 Monate), Einhaltung Kappungsgrenze (20% bzw. 15% in 3 Jahren), keine Überschreitung ortsüblicher Vergleichsmiete | Benötigt Zustimmung des Mieters; Vermieter kann auf Zustimmung klagen |
| Erhöhung nach Modernisierung | § 559 BGB | Textform, vorherige Ankündigung (3 Monate), Begründung (Modernisierungsmaßnahmen und Kosten), keine Instandhaltungskosten | Maximal 8% der Modernisierungskosten pro Jahr umlagefähig; Kappungsgrenze von 3 €/qm (oder 2 €/qm bei Mieten < 7€/qm) in 6 Jahren; Härtefallregelungen; Sonderkündigungsrecht des Mieters |
| Staffelmiete | § 557a BGB | Vertragliche Vereinbarung; exakte Angabe der Staffeln und Zeitpunkte; Mindestabstand von einem Jahr zwischen Erhöhungen | Automatische Erhöhung; andere Mieterhöhungen (außer bestimmten Modernisierungen) ausgeschlossen; Miete muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Mietpreisbremse einhalten |
| Indexmiete | § 557b BGB | Vertragliche Vereinbarung; Kopplung an Verbraucherpreisindex; Erhöhung/Senkung frühestens nach einem Jahr | Automatische Anpassung an Indexentwicklung; andere Mieterhöhungen (außer bestimmten Modernisierungen) ausgeschlossen; Miete muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Mietpreisbremse einhalten |
| Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung | § 560 BGB | Nach einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung oder bei neu entstandenen umlagefähigen Betriebskosten | Keine Erhöhung der Grundmiete; dient der Anpassung an tatsächliche Kosten; kann auch zu Senkungen führen |
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu „Mietpreiserhöhungen im Mietrecht“
Was passiert, wenn ich einer Mieterhöhung nicht zustimme?
Stimmst du als Mieter einer formell und materiell korrekten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu, wird die Erhöhung nicht wirksam. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf deiner Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor Gericht zu erheben. Verliert er die Klage, bleibt die Miete unverändert. Gewinnt er, musst du der Erhöhung zustimmen und gegebenenfalls die Differenz rückwirkend zahlen. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist deine Zustimmung nicht erforderlich, der Vermieter muss bei fehlender Zustimmung lediglich die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen nachweisen können.
Kann die Miete beliebig oft erhöht werden?
Nein, die Miete kann nicht beliebig oft erhöht werden. Bei Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss eine Sperrfrist von 15 Monaten seit der letzten Mieterhöhung oder dem Beginn des Mietverhältnisses eingehalten werden, bevor eine weitere Erhöhung verlangt werden kann. Zudem greift die Kappungsgrenze, die besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren (abgesehen von Modernisierungen) nicht um mehr als 20 Prozent (bzw. 15 Prozent in bestimmten Gebieten) steigen darf. Bei Staffel- und Indexmietverträgen sind die Erhöhungsintervalle und -bedingungen vertraglich festgelegt und andere Mieterhöhungen sind in der Regel ausgeschlossen.
Wann ist eine Mieterhöhung wegen Modernisierung unzulässig?
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist unzulässig, wenn die formellen Anforderungen (z.B. fehlende oder fehlerhafte Ankündigung), die Berechnungsgrundlagen (z.B. fehlerhafte Kostenaufstellung, unzulässige Umlegung von Instandhaltungskosten) oder die Kappungsgrenzen für Modernisierungsmieterhöhungen nicht eingehalten werden. Auch wenn die Maßnahme keine tatsächliche Verbesserung oder Einsparung bewirkt oder wenn du als Mieter erfolgreich einen Härtefall geltend machen kannst, kann die Erhöhung unzulässig sein.
Was ist der Unterschied zwischen Staffel- und Indexmiete?
Bei einer Staffelmiete sind die zukünftigen Mieterhöhungen bereits bei Vertragsabschluss dem Betrag nach fest beziffert und an feste Zeitpunkte (mindestens ein Jahr Abstand) gebunden. Du weißt also genau, welche Miete du wann zahlen wirst. Bei einer Indexmiete ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Die Miete erhöht sich oder verringert sich in Abhängigkeit von der Entwicklung dieses Index, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Die genaue Höhe der zukünftigen Miete ist bei Vertragsabschluss nicht bekannt, sondern hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung ab.
Kann der Vermieter die Betriebskosten jederzeit erhöhen?
Der Vermieter kann die Vorauszahlungen für Betriebskosten nicht „jederzeit“ erhöhen. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist in der Regel nur nach einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung zulässig, wenn diese eine Nachforderung oder ein hohes Guthaben ergeben hat. Die Anpassung muss sich an den tatsächlichen Kosten des Abrechnungszeitraums orientieren. Auch bei neu entstehenden, umlagefähigen Betriebskosten (z.B. durch neue Anlagen) kann eine Anpassung erfolgen. Eine Anpassung muss dem Mieter in Textform mitgeteilt und begründet werden.
Gibt es eine Frist für die Mieterhöhung nach einer Modernisierung?
Ja, der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Mieterhöhung selbst wird dann nach Beendigung der Maßnahmen und nach einer weiteren Frist von drei Monaten nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens fällig. Die Miete erhöht sich dann mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Modernisierungsmieterhöhung.
Was bedeutet „ortsübliche Vergleichsmiete“?
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer bestimmten Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren durchschnittlich gezahlt wurde. Sie dient als Obergrenze für Mieterhöhungen und wird oft mithilfe eines Mietspiegels, einer Mietdatenbank, eines Sachverständigengutachtens oder durch die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen begründet. Sie ist ein zentraler Referenzwert im deutschen Mietrecht, um Mieten fair und marktgerecht, aber dennoch kontrolliert zu halten.